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ePA für alle

- seit dem 29. April 2025 haben alle Apotheken Zugriff -

Nach einer Testphase haben alle Apotheken Zugriff auf die elektronische Medikationsliste (eML) in der elektronischen Patientenakte (ePA). Nutzen Sie die so genannte Hochlaufphase, um die ePA in ihren Versorgungsabläufen zu testen und zu integrieren. Die ersten Patienten nutzen bereits die ePA-App ihrer Krankenkasse und tätigen auch elektronische E-Rezept-Bestellungen über die in die App integrierte Apothekensuchfunktion. Wissen Sie, an welcher Stelle in Ihrem AVS diese elektronischen E-Rezeptbestellungen bei Ihnen eintreffen? Ist dieser neue Versorgungsweg in Ihren Apothekenalltag bereits fest implementiert?

Stand: 26.05.2025

Herzliche Einladung zur ePA-Informationsveranstaltung der Apothekerkammer Nordrhein

am Mittwoch, 18. Juni 2025, 20 - 21.30 Uhr online

Nähere Informationen und Anmeldelink finden Sie hier.

Informationsveranstaltung der gematik

Auch die gematik bietet eine virtuelle ePA-Informationsveranstaltung an, und zwar

am Donnerstag, 12. Juni 2025, 15 - 16.30 Uhr.

Nähere Informationen und Anmeldemöglichkeit finden Sie hier.

Fachliches FAQ der ABDA

Das ePA-FAQ der ABDA (Stand: 28.04.2025) finden Sie hier.

Ist das ePA-Modul in Ihrer Apothekensoftware (AVS) verfügbar und up-to-date?

Wir empfehlen Ihnen sicher zu stellen, dass Ihnen das ePA-Modul in Ihrer Apothekensoftware zur Verfügung steht und dass Sie alle damit in Zusammenhang stehenden Updates von Ihrem Softwarehaus aufgespielt bekommen haben. Nur so können Sie erste Erfahrungen im Umgang mit der ePA sammeln und sind gut vorbereitet auf Patientenanfragen zur ePA. Die ersten Patienten haben sich bereits die ePA-App ihrer Krankenkasse eingerichtet und freigeschaltet, so dass elektronische E-Rezept-Bestellungen, die die Patienten in ihren ePA-Apps tätigen können, in den Apotheken zu erwarten oder bereits eingetroffen sind. Vergewissern Sie sich am besten frühzeitig, an welcher Stelle diese elektronischen Bestellungen bei Ihnen eingehen, damit auch dieser neue Versorgungsweg reibungslos klappt.

Wie finde ich das ePA-Modul in meinem AVS? Gibt es eine Anleitung von meinem Softwarehaus?

Informationen von Pharmatechnik

Informationen von CGM LAUER

Informationen von ADG

Sie sind nicht zufrieden mit der Umsetzung der E-Rezept-Bestellfunktion in Ihrem AVS?

Nutzen Sie die Möglichkeit, Verbesserungsvorschläge über ein ePA-Find-Ticket an die gematik zu adressieren. Teilen Sie Ihre Kritik und Ihre Optimierungswünsche an epa@aknr.de, aber auch direkt an Ihre Softwarehaus mit. Wir eröffnen ein ePA-Find-Ticket für Sie.

Aufzeichnungen der Gematik-Veranstaltungen für die Apotheken

Aufzeichnung der Breakout-Sessions mit den AVS-Herstellern

Die elektronische Patientenakte "e-PA für alle"

Die elektronische Patientenakte, genannt ePA, wird ab 15. Januar 2025 bei den ersten Patienten in den Modellregionen - unter anderem auch in Essen, Bochum und Recklinghausen freigeschaltet. Mitte Februar sollen die Regionen Aachen/Düren/Jülich und Münster folgen. Ab Anfang März 2025 erfolgt laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) der deutschlandweite Rollout. Die neue "ePA für alle" (mit opt-out-Möglichkeit für die GKV-Versicherten) unterscheidet sich von der bisherige ePA im opt-in-Verfahren.

Die ePA stellt ein institutionsübergreifendes und patientenzentriertes Dokumentationsmedium dar, das den Leistungserbringern untereinander und für den Patienten transparent einen Austausch von behandlungsrelevanten Informationen erlaubt. Der Spickzettel der Gematik gibt einen ersten Überblick.

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Die wichtigsten Infos rund um die ePA auf einen Blick

Die Apotheke erhält Zugriff auf die ePA, indem der Patient seine elektronische Gesundheitskarte (eGK) in ein eHealth-Kartenterminal in der Apotheke steckt (für 3 Tage). Auch über die App seiner Krankenkasse kann er Zugriffsrechte erteilen. Wichtige Voraussetzung, damit die Apotheken pünktlich zum 15.01.2024 auf die ePA eines Patienten zugreifen können, ist dass die Apotheke ePA-ready ist, das Software-System der Apotheke also rechtzeitig die notwendigen Updates erhält. Nach unseren Informationen werden die ersten Softwareanbieter frühestens Anfang bis Mitte Januar 2025 prioritär in den Modellregionen mit den erforderlichen Updates starten.

Klickdummy der gematik - Darstellung der elektronischen Medikationsliste am Beispiel eines Patienten

Am Beispiel des fiktiven Patienten Vincent Wagner illustriert die gematik hier die Einsicht der elektronischen Medikationsliste (eML) in zwei Praxis- und einem Apothekenverwaltungssystem sowie in einer fiktiven ePA-App.

ePA-FAQ

Bei der neuen elektronischen Patientenakte, genannt "ePA für alle" handelt es sich um einen digitalen Speicherort für sämtliche behandlungsrelevante Informationen eines Patienten. Dazu gehören Behandlungsdokumente, wie Arztbriefe genauso wie Verordnungsdaten von Medikamenten. Die ePA wird ab dem 15.01.2024 von den Krankenkassen automatisch bereitgestellt, sofern kein Einspruch des Patienten vorliegt (Opt-out).

Mit Hilfe der ePA-APP ihrer jeweiligen Krankenkasse können Versicherte auf ihre elektronische Patientenakte zugreifen und so beispielsweise Dokumente löschen oder Zugriffsberechtigungen ändern. Beispielsweise können Sie den Behandlungskontext individuell einstellen, auf mehr als 3 Tage oder sogar unbegrenzt.

Jeder Zugriff auf die ePA wird protokolliert und soll für den Patienten einsehbar sein.

Die Befüllung der ePA beginnt mit der Freischaltung des Patienten. Ab dann erfolgt die erste Befüllung. Historische Daten aus dem E-Rezept-Fachdienst werden nicht übertragen.

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Lese- und Schreibzugriff (ab ePA 3.1, voraussichtlich ab März 2026):

  • elektronischer Medikationsplan

  • Impfpass

  • Verordnungs- und Dispensierdaten (elektronische Medikationsliste)

Lesezugriff:

  • Diagnosen, Befunde, Therapiemaßnahmen

  • Notfalldaten

  • eArztbrief

  • Kinderuntersuchungsheft

  • Mutterpass

  • Versichertendokumente

  • Abrechnungsdaten

  • DiGA-Daten

  • Pflegedokumentation

Durch Stecken der eGK eröffnet der Patient automatisch einen Behandlungskontext. Somit kann die elektronische Patientenakte des Patienten für drei Tage von der Apotheke eingesehen werden. Alternativ kann die Apotheke auf die ePA zugreifen, wenn eine Zugriffsberechtigung in der ePA-App eingerichtet wurde.

Der Lesezugriff weiterer Daten jenseits der medikationsbezogenen Daten basiert primär auf dem Digitalgesetz, welches den § 129 Absatz 5h ins SGB V einfügt, in dem es heißt:

"5h) Apotheken können Maßnahmen der assistierten Telemedizin anbieten. Maßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere...4. die Beratung zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte nach den §§ 336 und 337, die Ermöglichung der Einsichtnahme in die elektronische Patientenakte sowie die Durchführung der Löschung von Daten auf Verlangen des Versicherten."

Ergo kann die Apotheke den Patientinnen und Patienten Einsicht in ihre ePA gewähren und auf Verlangen des Versicherten auch Daten daraus löschen. Diese Maßnahmen können im Rahmen der assistierten Telemedizin angeboten werden.

Die Daten aus der ePA liegen im ePA-Aktensystem innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI). Der Zugriff ist seit Ende April 2025 über die Apothekenverwaltungs­systeme für alle Apotheken möglich.

Konkreten Zugriff auf die ePA eines Versicherten erlangt die Apotheke im Rah­men des sogenannten Behandlungskontextes. Der Behandlungskontext wird durch Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) des Ver­sicherten erzeugt. Eine PIN-Eingabe ist nicht erforderlich. Die Apotheke hat nun stan­dardmäßig drei Tage (Tag des Steckens + 2 Tage) Zugriff auf die ePA dieses Versicherten. Abgabevorgänge ohne Stecken der eGK, z. B. Einlösen des E‑Rezeptes per App, erzeugen bisher keinen Behandlungskon­text. Ein Zu­griff auf die ePA ist in diesen Fällen somit nicht möglich. An der Erweiterung des Behandlungskontextes wird seitens BMG und gematik gearbeitet.

Die elektronische Medikationsliste (eML) ist die erste Komponente der ePA, mit der Apotheken in Kontakt kommen. Seit dem 15. Januar 2025 werden ie Verordnungs- und Dispensierdaten aller E-Rezepte eines Versicherten automati­siert durch den E-Rezept-Fachdienst in dessen eML übertragen und dort chrono­logisch gespeichert.

Sowohl Arztpraxen als auch Apotheken können in diesen Prozess nicht ein­greifen. Es kann zu zeitlichen Verzögerungen zwischen der Abgabe des Arzneimittels in der Apotheke und dem Erscheinen dieses Arzneimittels in der eML des Versicherten kommen. Die Apotheke hat darauf keinen Ein­fluss.

Alle zugriffsberechtigten Leistungserbringenden und die Versicherten haben ab dem 15. Januar 2025 ausschließlich lesenden Zugriff auf die eML. OTC-Arzneimittel bzw. nicht via E-Rezept verordnete Arzneimittel (z.B. BtM) können zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der eML ergänzt werden.

Ein kurzes Erklärvideo der gematik zur eML finden Sie hier.

Standardmäßig soll ein Zeitraum von 12 Monaten angezeigt werden, aber auch eine Filterung des Übersichtszeitraumes auf bspw. 6 Monate oder auch 18 Monate soll zukünftig ermöglicht werden.

An der eML können keine manuellen Veränderungen vorgenommen werden, weder von den Gesundheitsberufen noch vom Patienten selbst.

Beim elektronischen Medikationsplan (eMP) handelt es sich um einen kuratierten und vom Arzt bzw. Apotheker erstellten Plan mit den aktuell eingenommenen Medikamenten des Patienten inklusive entsprechend notwendiger Zusatzinformationen wie beispielsweise der Dosierung oder optionaler AMTS relevanter Zusatzinformationen (AMTS-rZi), wie beispielsweise Allergien oder Größe und Körpergewicht. Weiterhin soll ersichtlich sein, ob ein Medikament aktuell pausiert, eingenommen, abgesetzt oder zukünftig eindosiert werden soll. Dafür ist neben der Dosierung auch ein Einnahmezeitraum und der Verweis darauf, ob es sich um eine Bedarfs- oder Dauermedikation handelt, vorgesehen. Einnahmehinweise und patientenverständliche Behandlungsgründe können optional ergänzt werden.

Der Patient hat gemäß § 31a Sozialgesetzbuch V (SGB V) einen Anspruch auf einen eMP, wenn er über einen Zeitraum von 4 Wochen mindestens 3 verordnete, systemisch wirkende Arzneimittel anwendet. Im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gilt dies gemäß § 29 des Bundesmantelvertrages der Ärzte bereits ab einem Medikament.

Der elektronische Medikationsplan ist Teil des digital gestützten Medikationsprozesses (dgMP) und soll ab Version 3.1 der elektronische Patientenakte, voraussichtlich ab MÄrz 2026 implementiert werden.

CAVE: Nach Einschätzung der Gematik sind Apotheken gemäß § 31a SGB V zur Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans verpflichtet.

Der digital gestützte Medikationsprozess (dgMP) stellt eines der Kernelemente der elektronischen Patientenakte dar. Zu Beginn wird mit Version 3.0 der ePA erstmal nur die elektronische Medikationsliste (eML) zur Anwendung zur Verfügung stehen. Die nachträgliche Erfassung von Medikamenten und Präparaten, die außerhalb des E-Rezept Fachdienstes laufen, wie OTC-Präparate, Nahrungsergänzungsmittel oder auch Betäubungsmittel wird ab Version 3.1 implementiert werden. Zu Beginn soll die Ergänzung durch die Apothekenverwaltungssysteme erfolgen können, danach auch durch den Patienten selbst.

Aus den Daten der Medikationsliste soll eine Medikationsliste im PDF/xHTML Format zum Download generiert werden können. Die Apothekenverwaltungssysteme sollen aber auch nativ auf die Daten der eML zugreifen können, damit die Daten auch weiter genutzt werden können, bspw. für eine Medikationsanalyse oder um den elektronischen Medikationsplan (eMP) zu aktualisieren.

Der elektronische Medikationsplan (eMP) soll ab Version 3.1 der ePA implementiert werden und den dgMP um eine kuratierte Zusammenstellung der aktuellen Medikation mit Dosierung, Einnahmehinweisen und aktuellen AMTS-relevanten Zusatzinformationen ergänzen.

Die Informationen können bei der Anamnese, je nach Behandlungskontext, erhoben und in der ePA ergänzt werden. Sie sollen eine weitreichendere Entscheidungsgrundlage für die Auswahl, Anpassung oder das Absetzen eines Medikamentes liefern. Die Informationen können auch nachträglich eingepflegt werden. Folgende Inhalte sind möglich:

  • Allergien / Unverträglichkeiten

  • Geschätzter Entbindungstermin

  • Glomeruläre Filtrationsrate (GFR)

  • Körpergröße

  • Körpergewicht / Körperlänge

  • Schwangerschaftsstatus

  • Serumkreatinin

  • Stillzeitstatus

Versicherte haben jederzeit die Möglichkeit, der ePA insgesamt zu widersprechen oder festzulegen, welche Daten gespeichert werden sollen und welche Apotheke oder Praxis darauf zugrei­fen darf. Auch die Dauer des Behandlungskontextes kann durch die Ver­sicherten angepasst werden. Dies kann in der ePA-App oder bei der Ombudsstelle der Krankenkasse erfolgen. Es wird also Fälle geben, in denen die Apotheke keinen oder nur eingeschränkten Zugriff auf die ePA eines Versicherten haben wird. Die verschiedenen Widerspruchsmöglich­keiten des Versicherten hat die gematik hier zusammengefasst.

Weitere Informationsquellen:

CAVE: Die Datensammlung stellt immer nur eine Momentaufnahme des aktuellen Wissensstandes dar. Aktuell kann es in kürzester Zeit zu Änderungen kommen.

Sollten Sie Fragen haben, deren Antworten Sie auf dieser Seite nicht finden können, so kontaktieren Sie uns gerne unter epa@aknr.de