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ePA für alle

Seit dem 01.10.2025 ist die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen verpflichtend, so auch für die Apotheken.

Mittlerweile haben alle Apotheken Zugriff auf die elektronische Medikationsliste (eML) in der elektronischen Patientenakte (ePA). Die ersten Patienten nutzen bereits die ePA-App ihrer Krankenkasse, die Ärzte befüllen die ePA mit medizinischen Dokumenten und der E-Rezept-Fachdienst füllt die elektronische Medikationsliste.

ePA-Flyer

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Informieren Sie Ihre Kundinnen und Kunden über die elektronische Patientenakte (ePA)
Mit dem AKNR Patientenflyer unterstützen Sie Ihre Beratung zur ePA – einfach, verständlich und praxisnah. Der Flyer erklärt:

  • Was ist die ePA?

  • Welche Vorteile bietet sie?

  • Wie funktioniert die Nutzung in der Apotheke?

Ideal für die Auslage im HV oder zur persönlichen Übergabe. So stärken Sie Ihre Rolle als Experte für die digitale Gesundheitsversorgung.

Nutzen Sie die vorgesehene Fläche für Ihren Apothekenstempel, um den Flyer individuell zu gestalten. So wissen Ihre Patienten direkt an wen sie sich wenden können, auch bei Fragen zur ePA.



ePA-Vortrag

Werden Sie digitale Gesundheitsbotschafter in Ihrer Region!
Mit unserer Präsentationsvorlage zur elektronischen Patientenakte (ePA) unterstützen wir Sie dabei, Patientinnen und Patienten kompetent und verständlich über die Vorteile und Nutzungsmöglichkeiten der ePA zu informieren.

Nutzen Sie die Chance, Ihre Apotheke als vertrauenswürdigen Ansprechpartner für digitale Gesundheitsfragen zu positionieren – ob bei Vorträgen in der Volkshochschule, in Selbsthilfegruppen oder bei lokalen Gesundheitsveranstaltungen.

Ihre Vorteile:

  • Professionelle, leicht verständliche Präsentation für Ihre Vorträge

  • Stärkung Ihrer Rolle als Expertin/Experte für digitale Gesundheit

  • Mehr Sichtbarkeit und Vertrauen in Ihrer Region

Jetzt aktiv werden – gestalten Sie die Zukunft der Gesundheitsversorgung mit!

Stand: 13.11.2025

fachliches FAQ der ABDA

Das ePA-FAQ der ABDA (Stand: 28.04.2025) finden Sie hier.

Aufzeichnungen der Gematik-Veranstaltungen für die Apotheken

Aufzeichnung der Breakout-Sessions mit den AVS-Herstellern

Wie finde ich das ePA-Modul in meinem AVS? Gibt es eine Anleitung von meinem Softwarehaus?

Informationen von Pharmatechnik

Informationen von CGM LAUER

Informationen von ADG

Sie sind nicht zufrieden mit der Umsetzung des ePA-Moduls in Ihrem AVS?

Nutzen Sie die Möglichkeit, Verbesserungsvorschläge zu äußern und die Entwicklung der ePA mitzugestalten. Teilen Sie Ihre Kritik und Ihre Optimierungswünsche mit uns, indem Sie eine Mail schreiben an: epa@aknr.de Gerne zusätzlich zur Eröffnung eines Tickets bei Ihrem Softwareanbieter.

Die elektronische Patientenakte "e-PA für alle"

Die elektronische Patientenakte, genannt ePA, wurde ab 15. Januar 2025 bei den ersten Patienten in den Modellregionen - unter anderem auch in Essen, Bochum und Recklinghausen freigeschaltet. Mitte Februar folgten die Regionen Aachen/Düren/Jülich und Münster. Seit dem 29. April 2025 können alle Apotheken bundesweit auf die ePA zugreifen, sofern der Patient dem Zugriff des Leistungserbringers im speziellen oder der ePA im Allgemeinen nicht widersprochen hat. Seit Oktober 2025 erfolgt nun die verpflichtende Nutzung für alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen. Die neue "ePA für alle" (mit opt-out-Möglichkeit für die GKV-Versicherten) unterscheidet sich von der bisherige ePA im opt-in-Verfahren.

Die ePA stellt ein institutionsübergreifendes und patientenzentriertes Dokumentationsmedium dar, das den Leistungserbringern untereinander und für den Patienten transparent einen Austausch von behandlungsrelevanten Informationen erlaubt. Der Spickzettel der Gematik gibt einen ersten Überblick.

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Die wichtigsten Infos rund um die ePA auf einen Blick

Die Apotheke erhält Zugriff auf die ePA, indem der Patient seine elektronische Gesundheitskarte (eGK) in ein eHealth-Kartenterminal in der Apotheke steckt (für 3 Tage). Auch über die App seiner Krankenkasse kann er Zugriffsrechte erteilen.

Klickdummy der gematik - Darstellung der elektronischen Medikationsliste am Beispiel eines Patienten

Am Beispiel des fiktiven Patienten Vincent Wagner illustriert die gematik hier die Einsicht der elektronischen Medikationsliste (eML) in zwei Praxis- und einem Apothekenverwaltungssystem sowie in einer fiktiven ePA-App.

ePA-FAQ

Bei der neuen elektronischen Patientenakte, genannt "ePA für alle" handelt es sich um einen digitalen Speicherort für sämtliche behandlungsrelevante Informationen eines Patienten. Dazu gehören Behandlungsdokumente, wie Arztbriefe genauso wie Verordnungsdaten von Medikamenten. Die ePA wurde ab dem 15.01.2024 von den Krankenkassen automatisch bereitgestellt, sofern kein Einspruch des Patienten vorliegt (Opt-out).

Mit Hilfe der ePA-APP ihrer jeweiligen Krankenkasse können Versicherte auf ihre elektronische Patientenakte zugreifen und so beispielsweise Dokumente löschen oder Zugriffsberechtigungen ändern. Beispielsweise können Sie den Behandlungskontext individuell einstellen, auf mehr als 3 Tage oder sogar unbegrenzt.

Jeder Zugriff auf die ePA wird protokolliert und soll für den Patienten einsehbar sein.

Die Befüllung der ePA beginnt mit der Freischaltung des Patienten. Ab dann erfolgt die erste Befüllung. Historische Daten aus dem E-Rezept-Fachdienst werden nicht übertragen.

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Durch Stecken der eGK eröffnet der Patient automatisch einen Behandlungskontext. Somit kann die elektronische Patientenakte des Patienten für drei Tage von der Apotheke eingesehen werden. Alternativ kann die Apotheke auf die ePA zugreifen, wenn eine Zugriffsberechtigung in der ePA-App eingerichtet wurde.

Der Lesezugriff weiterer Daten jenseits der medikationsbezogenen Daten basiert primär auf dem Digitalgesetz, welches den § 129 Absatz 5h ins SGB V einfügt, in dem es heißt:

"5h) Apotheken können Maßnahmen der assistierten Telemedizin anbieten. Maßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere...4. die Beratung zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte nach den §§ 336 und 337, die Ermöglichung der Einsichtnahme in die elektronische Patientenakte sowie die Durchführung der Löschung von Daten auf Verlangen des Versicherten."

Ergo kann die Apotheke den Patientinnen und Patienten Einsicht in ihre ePA gewähren und auf Verlangen des Versicherten auch Daten daraus löschen. Diese Maßnahmen können im Rahmen der assistierten Telemedizin angeboten werden.

Die Daten aus der ePA liegen im ePA-Aktensystem innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI). Der Zugriff ist seit Ende April 2025 über die Apothekenverwaltungs­systeme für alle Apotheken möglich.

Konkreten Zugriff auf die ePA eines Versicherten erlangt die Apotheke im Rah­men des sogenannten Behandlungskontextes. Der Behandlungskontext wird durch Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) des Ver­sicherten erzeugt. Eine PIN-Eingabe ist nicht erforderlich. Die Apotheke hat nun stan­dardmäßig drei Tage (Tag des Steckens + 2 Tage) Zugriff auf die ePA dieses Versicherten. Abgabevorgänge ohne Stecken der eGK, z. B. Einlösen des E‑Rezeptes per App, erzeugen bisher keinen Behandlungskon­text. Ein Zu­griff auf die ePA ist in diesen Fällen somit nicht möglich.

Über die ePA-App hat der Versicherte die Möglichkeit den Behandlungskontext manuell zu verlängern oder auch zu verkürzen. Es ist auch die Vergabe eines dauerhaften Zugriffrechts für einzelne Leistungserbringer möglich.

Die elektronische Medikationsliste (eML) ist die erste Komponente der ePA, mit der Apotheken in Kontakt kommen. Seit dem 15. Januar 2025 werden die Verordnungs- und Dispensierdaten aller E-Rezepte eines Versicherten automati­siert durch den E-Rezept-Fachdienst in dessen eML übertragen und dort chrono­logisch gespeichert.

Sowohl Arztpraxen als auch Apotheken können in diesen Prozess nicht ein­greifen. Es kann zu zeitlichen Verzögerungen zwischen der Abgabe des Arzneimittels in der Apotheke und dem Erscheinen dieses Arzneimittels in der eML des Versicherten kommen. Die Apotheke hat darauf keinen Ein­fluss.

Alle zugriffsberechtigten Leistungserbringenden und die Versicherten haben ab dem 15. Januar 2025 ausschließlich lesenden Zugriff auf die eML. OTC-Arzneimittel bzw. nicht via E-Rezept verordnete Arzneimittel (z.B. BtM) können zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der eML ergänzt werden. Über den elektronischen Medikationsplan (eMP) sollen in der nächsten Version der ePA auch weitere Präparate wie z.B in der Apotheke abgegebene OTC-Arzneimittel ergänzt werden können.

Ein kurzes Erklärvideo der gematik zur eML finden Sie hier.

Standardmäßig soll ein Zeitraum von 12 Monaten angezeigt werden, aber auch eine Filterung des Übersichtszeitraumes auf bspw. 6 Monate oder auch 18 Monate soll zukünftig ermöglicht werden.

An der eML können keine manuellen Veränderungen vorgenommen werden, weder von den Gesundheitsberufen noch vom Patienten selbst.

Beim elektronischen Medikationsplan (eMP) handelt es sich um einen kuratierten und vom Arzt bzw. Apotheker erstellten Plan mit den aktuell eingenommenen Medikamenten des Patienten inklusive entsprechend notwendiger Zusatzinformationen wie beispielsweise der Dosierung oder optionaler AMTS relevanter Zusatzinformationen (AMTS-rZi), wie beispielsweise Allergien oder Größe und Körpergewicht. Weiterhin soll ersichtlich sein, ob ein Medikament aktuell pausiert, eingenommen, abgesetzt oder zukünftig eindosiert werden soll. Dafür ist neben der Dosierung auch ein Einnahmezeitraum und der Verweis darauf, ob es sich um eine Bedarfs- oder Dauermedikation handelt, vorgesehen. Einnahmehinweise und patientenverständliche Behandlungsgründe können optional ergänzt werden.

Der Patient hat gemäß § 31a Sozialgesetzbuch V (SGB V) einen Anspruch auf einen eMP, wenn er über einen Zeitraum von 4 Wochen mindestens 3 verordnete, systemisch wirkende Arzneimittel anwendet. Im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gilt dies gemäß § 29 des Bundesmantelvertrages der Ärzte bereits ab einem Medikament.

Der elektronische Medikationsplan ist Teil des digital gestützten Medikationsprozesses (dgMP) und soll ab Version 3.1 der elektronische Patientenakte, voraussichtlich ab März 2026 implementiert werden.

CAVE: Nach Einschätzung der Gematik sind Apotheken gemäß § 31a SGB V zur Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans verpflichtet.

Der digital gestützte Medikationsprozess (dgMP) stellt eines der Kernelemente der elektronischen Patientenakte dar. Zu Beginn wird mit Version 3.0 der ePA erstmal nur die elektronische Medikationsliste (eML) zur Anwendung zur Verfügung stehen. Die nachträgliche Erfassung von Medikamenten und Präparaten, die außerhalb des E-Rezept Fachdienstes laufen, wie OTC-Präparate, Nahrungsergänzungsmittel oder auch Betäubungsmittel wird ab Version 3.1 implementiert werden. Zu Beginn soll die Ergänzung durch die Apothekenverwaltungssysteme erfolgen können, danach auch durch den Patienten selbst.

Aus den Daten der Medikationsliste soll eine Medikationsliste im PDF/xHTML Format zum Download generiert werden können. Die Apothekenverwaltungssysteme sollen aber auch nativ auf die Daten der eML zugreifen können, damit die Daten auch weiter genutzt werden können, bspw. für eine Medikationsanalyse oder um den elektronischen Medikationsplan (eMP) zu aktualisieren.

Der elektronische Medikationsplan (eMP) soll ab Version 3.1 der ePA implementiert werden und den dgMP um eine kuratierte Zusammenstellung der aktuellen Medikation mit Dosierung, Einnahmehinweisen und aktuellen AMTS-relevanten Zusatzinformationen ergänzen.

Die Informationen können bei der Anamnese, je nach Behandlungskontext, erhoben und in der ePA ergänzt werden. Sie sollen eine weitreichendere Entscheidungsgrundlage für die Auswahl, Anpassung oder das Absetzen eines Medikamentes liefern. Die Informationen können auch nachträglich eingepflegt werden. Folgende Inhalte sind möglich:

  • Allergien / Unverträglichkeiten

  • Geschätzter Entbindungstermin

  • Glomeruläre Filtrationsrate (GFR)

  • Körpergröße

  • Körpergewicht / Körperlänge

  • Schwangerschaftsstatus

  • Serumkreatinin

  • Stillzeitstatus

Versicherte haben jederzeit die Möglichkeit, der ePA insgesamt zu widersprechen oder festzulegen, welche Daten gespeichert werden sollen und welche Apotheke oder Praxis darauf zugrei­fen darf. Auch die Dauer des Behandlungskontextes kann durch die Ver­sicherten angepasst werden. Dies kann in der ePA-App oder bei der Ombudsstelle der Krankenkasse erfolgen. Es wird also Fälle geben, in denen die Apotheke keinen oder nur eingeschränkten Zugriff auf die ePA eines Versicherten haben wird. Die verschiedenen Widerspruchsmöglich­keiten des Versicherten hat die gematik hier zusammengefasst.

Weitere Informationsquellen:

CAVE: Die Datensammlung stellt immer nur eine Momentaufnahme des aktuellen Wissensstandes dar. Aktuell kann es in kürzester Zeit zu Änderungen kommen.

Sollten Sie Fragen haben, deren Antworten Sie auf dieser Seite nicht finden können, so kontaktieren Sie uns gerne unter epa@aknr.de