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Am 01.08.2024 ist das Berufsbildungsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetz (BVaDiG) in Kraft getreten und hat das Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit dem Ziel angepasst, die Attraktivität der beruflichen Bildung zu steigern. Ein wichtiges Kernelement ist die Einführung der beruflichen Validierung im Rahmen eines Feststellungsverfahrens. Mit diesem Feststellungs- bzw. Validierungsverfahren werden berufliche Kompetenzen, die unabhängig von einer formalen Berufsausbildung erworben wurden, aber einer Ausbildung vollständig oder überwiegend vergleichbar sind, bewertet und bescheinigt. Bei Menschen mit Behinderung kann auch eine teilweise Gleichwertigkeit bescheinigt werden.
Die Apothekerkammer Nordrhein bietet als zuständige Stelle die Durchführung eines Feststellungsverfahrens für das Berufsbild Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) für folgende Kammerbezirke an:
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
Bayerische Landesapothekerkammer
Landesapothekerkammer Brandenburg
Apothekerkammer Bremen
Apothekerkammer Nordrhein
Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz
Apothekerkammer des Saarlandes
Apothekerkammer Sachsen-Anhalt
Sächsische Landesapothekerkammer
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
Landesapothekerkammer Thüringen
Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Das Validierungsverfahren hilft nicht nur dem Antragstellenden, sondern auch den Arbeitgebern. Sie können damit die Fähigkeiten und das Können von Menschen ohne Berufsabschluss besser einschätzen. So können Mitarbeitenden passgenauer eingesetzt und zielgerichtet weiterqualifiziert werden.
Das Verfahren richtet sich an Erwachsene
mit mehrjähriger Berufserfahrung,
ohne Berufsabschluss im ausgeübten Beruf,
mit Interesse an einem Nachweis über ihre Kompetenzen,
für die eine Externenprüfung (noch) nicht in Frage kommt.
Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens wird die berufliche Handlungsfähigkeit in einem Bescheid schriftlich bescheinigt.
Wichtig!
Eine vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf PKA kann nicht erreicht werden, da bestimmte Tätigkeiten nach §3 ApBetrO nur PKA und PKA in Ausbildung vorbehalten sind und somit von der antragsstellenden Person nicht durchgeführt werden dürfen. Sie können deshalb im Validierungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Näheres ist in der „Verfahrensordnung gem. § 50b bis § 50d Berufsbildungsgesetz (BBiG) der Apothekerkammer Nordrhein“ geregelt.
Für Menschen mit Behinderung nach §2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX gelten zusätzliche Regelungen:
Es kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden, wenn sich die gesundheitliche Einschränkung auf die Kompetenzfeststellung auswirkt.
Es kann ein Antrag auf eine Verfahrensbegleitung gestellt werden. Diese sollte besonders mit den Belangen von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der beruflichen Qualifizierung vertraut sein.
Wenn aufgrund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist, gibt es eine zusätzliche Möglichkeit:
Es ist ein Antrag auf teilweise Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit möglich.
Die Altersgrenze von mindestens 25 Jahren für die Antragsstellung entfällt.
Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Die Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung zum Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 50b bis § 50d des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) am Maßstab des Referenzberufs der/des Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (Validierungsverfahren) beträgt 350,00 Euro.
Die Gebühr für die Durchführung des Validierungsverfahrens beträgt 1.150,00 Euro
Wenn Sie ein Feststellungsverfahren beantragen möchte, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:
Sie sind mindestens 25 Jahre alt (gilt nicht bei Menschen mit Behinderungen),
Sie können das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit als Berufserfahrung nachweisen (z.B. durch Zeugnisse oder Arbeitsplatzbescheinigungen),
Sie haben ihren Wohnsitz in Deutschland oder Sie haben die Hälfte der nötigen Berufserfahrung in Deutschland erworben,
Sie haben im PKA-Beruf keinen deutschen Berufsabschluss oder keinen anerkannten ausländischen Abschluss sowie
Sie befinden sich nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis zum PKA-Beruf.
Da das gesamte Verfahren auf Deutsch durchgeführt wird, benötigen Sie ausreichende Sprachkenntnisse. Dazu werden Sie im Vorfeld beraten.
Sich machen Ihre berufliche Handlungsfähigkeit sichtbar und erhalten einen formalen Nachweis und Bestätigung Ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit
Sie haben so Chancen zur persönlichen und beruflichen (Weiter-)Entwicklung
Sie verbessern Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt
Sie gewinnen an Sicherheit und Selbstbewusstsein im Arbeitsalltag
Sie erfahren Wertschätzung und Anerkennung im Berufsalltag.
Das Validierungsverfahren keinen Einfluss auf Ihr Aufenthaltsrecht. Sie erwerben auch keinen Anspruch auf eine tarifliche Lohneinstufung als PKA. Falls Sie das beabsichtigen, sind andere Maßnahmen zielführend:
Anerkennung der ausländischen Ausbildung nach Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
Externenprüfung – das ist eine reguläre Abschlussprüfung, die Sie ablegen können, wenn Sie das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit als Berufserfahrung nachweisen.
Auch zu diesen beiden Möglichkeiten beraten wir Sie im ersten Schritt gerne.
Zunächst erhalten Sie Informationen zum Verfahren und zu den Dokumenten, die dafür notwendig sind. Wenn Sie sich dann für die Durchführung des Verfahrens entschlossen haben, kommt es zur eigentlichen Antragsstellung.
Sie dokumentieren Ihre beruflichen Fähigkeiten entlang des eigenen Lebenslaufs. Für die Antragsstellung benötigen Sie Arbeitszeugnisse, Arbeitsnachweise oder Zertifikate.
Die Apothekerkammer Nordrhein prüft den Antrag und wertet die eingereichten Dokumente und Nachweise aus. Die Angabe der zu validierenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend der in der Ausbildungsordnung aufgeführten Berufsbildpositionen und erfolgt mit dem „Antrag auf Zulassung zur Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit“. Die Apothekerkammer Nordrhein entscheidet dann über Zulassung oder Ablehnung Ihres Bescheids.
Nach der Zulassung zur Feststellung wird mit dem Vorsitzenden des Feststellungstandems ein Vorgespräch zum genauen Ablauf stattfinden. Das Feststellungstandem sind in der Regel ein Arbeitgebervertreter und ein Arbeitnehmervertreter, die als Prüfer in PKA-Abschlussprüfungen mitwirken.
Es folgt das Validierungsverfahren: Ihre berufliche Handlungsfähigkeit wird durch das Feststellungstandem bewertet. Sie erhalten handlungsorientierte Aufgaben, wie Sie sie aus Ihrem Arbeitsalltag kennen. Es werden praktische und mündliche Aufgaben gestellt. Das sind insbesondere Arbeitsaufgaben, Arbeitsproben, Fachgespräche und Rollenspiele (Feststellungsinstrumente). Schriftliche Aufgaben sind möglich, wenn es erforderlich ist.
Das Feststellungstandem wählt die Feststellungsinstrumente für Ihr Verfahren aus und bewertet die Leistung.
Das Validierungsverfahren endet mit einem Bescheid. Es wird kein Berufsabschluss vergeben. Diesen erhält nur, wer eine reguläre PKA-Ausbildung durchläuft und erfolgreich abschließt. Abhängig vom Ergebnis des Verfahrens stellt die Apothekerkammer Nordrhein Ihnen einen Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit für den PKA-Beruf aus. Für Menschen mit Behinderung kann, wenn eine überwiegende Vergleichbarkeit nicht erreicht wird, ein Bescheid über eine teilweise Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit ausgestellt werden.
Wenn Sie eine Beratung und Prüfung Ihrer Unterlagen für ein Validierungsverfahren beantragen möchten, füllen Sie bitte die Anmeldung aus.
Wir melden uns für eine Terminabstimmung für eine Beratung bei Ihnen.
Im weiteren Verlauf benötigen wir dann folgende Unterlagen. Dazu stimmen wir uns individuel mit Ihnen ab.
Kopie eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis, Reisepass)
Kopie eines Wohnsitznachweises (z.B. Personalausweis, Aufenthaltstitel)
Angaben zur Berufserfahrung im Bereich des Berufsbildes PKA (z.B. aktueller Lebenslauf)
Nachweise über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit (z.B. Arbeitszeugnisse, Weiterbildungen, Schulungen)
ggf. Antrag auf Nachteilsausgleich (bei Menschen mit Behinderungen).
Nachweise, die in einer anderen Sprache als in Deutsch ausgestellt sind, müssen in der Regel mit einer Übersetzung eingereicht werden.
Außerdem lesen Sie bitte die Informationen zum Datenschutz durch und unterschreiben Sie, dass Sie mit der Verarbeitung Ihrer Daten einverstanden sind.
Sobald Sie eine Zulassung zum Validierungsverfahren erhalten haben, werden Sie aufgefordert zusätzlich die „Festlegung von Berufsbildpositionen, in welchen die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt werden soll“ auszufüllen.
Falls Sie darüber hinaus weitere Fragen zum Feststellungsverfahren haben, nutzen Sie bitte die folgende Mail: validierung@aknr.de.
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