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Bei Arzneimitteln kommt es nicht auf Convenience an – sondern auf Sicherheit

16.11.2022

Dr. Bettina Mecking gewährt tiefen Einblick in Hintergründe von Gerichtsverfahren.

Düsseldorf. Man hätte eine Stecknadel fallen hören können. Als Dr. Bettina Mecking, Justiziarin und stellvertretende Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein Hintergründe zu den vielfältigen aktuell laufenden juristischen Verfahren vorstellte, lauschten die Delegierten der Kammerversammlung sehr aufmerksam ihren Worten. Sie hatte ihren Vortrag unter das Motto „Viel mehr als nur Tropfen auf heiße Steine“ gestellt, und am Ende blieb keine Frage offen.

Auf dem Bild ist dieJustiziarin Dr. Bettina Mecking zu sehen, die auf der Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein einen  tiefen Einblick in Hintergründe von Gerichtsverfahren gewährt.
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Die Kammer sieht sich nach Ansicht der Juristin einer Vielzahl von Angriffen (nicht „nur“ auf das Apothekenwesen) konfrontiert; einige Akteure hätten das Potential, systemischen Schaden anzurichten, der kaum wiedergutzumachen sei. Vor allem die Schnellst-Liefer-Logistiker habe die Rechtsabteilung derzeit im Blick. Kurando, First A, Mayd und wie sie nicht alle heißen… „Da sind viele Glücksritter am Start, die aus unserer Sicht aber das sichere System der wohnortnahen Arzneimittelversorgung nicht verbessern, sondern gefährden“, erklärte Dr. Bettina Mecking. (Virtueller) Fremdbesitz und die Freie Apothekenwahl durch Patientinnen und Patienten – das Ordnungsprinzip im deutschen Apothekenmarkt zu verteidigen, sei heute wichtiger denn je.

Nach Apothekengesetz darf Betreiber einer Apotheke nur ein Apotheker oder eine Apothekerin sein und nur diese dürfen finanzielle „Früchte“ aus dem Betrieb einer Apotheke ziehen. „Dieses Prinzip betont die persönliche Verantwortung und Haftung des frei- und heilberuflich tätigen Apothekers. Es entkoppelt somit die Arzneimittelversorgung von ausschließlich an Gewinnmaximierung orientierten Vorgaben Dritter. Das sehen wir bei den Plattformen kritisch. Etwaige Kooperationskonzepte schränken die Unabhängigkeit mitunter in pharmazeutischer wie ökonomischer Hinsicht ein, was mit dem geltenden Recht kollidieren kann.“

Dass die ABDA-Präsidentin die Kammer Nordrhein zuletzt als Hüterin vor Plattformen bezeichnet hatte, freute Dr. Mecking spürbar.

Auch der virtuelle Fremdbesitz – eine Kooperation ausländischer Versandapotheken mit Apotheken vor Ort – sieht die Justiziarin kritisch. „Früher haben wir uns vor allem auf die Verträge konzentriert. Heute beobachten wir mit Testkäufen auch zunehmend, was und wie tatsächlich agiert wird.“ Sie berichtete diesbezüglich über ein Gerichtsverfahren in Karlsruhe.

Auf Nachfrage des Gerichts wurde durch die Gegenseite dort eingeräumt, dass eben für die Apotheken, die sich nicht bereit erklären, die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen, eng werden könne. Für diese Apotheken sei eben kein Platz mehr in der veränderten Verbraucherwelt, in der eben derartige Plattformen wie Doc Morris betrieben die Zukunft darstellen würden. „Rekapituliert man diese Ausführungen, so sind die insoweit von der Gegenseite selbst skizzierten Szenarien für die einzelne Apotheke – mach mit oder stirb – genau das, was der Gesetzgeber im Zusammenhang mit § 11 Abs. 1 a ApoG verhindern wollte.“

Nach Ansicht der AKNR gibt es einen großen Unterschied zwischen Gegenständen des täglichen Bedarfs und Arzneimitteln. „Es darf online eben nicht darum gehen, den Erwerb von Arzneimitteln möglichst convenient zu gestalten mit der Folge, dass dann möglicherweise mehr Arzneimittel abgegeben werden, nämlich auch solche, die gar nicht benötigt werden oder schlimmstenfalls sogar kontraindiziert sind. Arzneimittelversorgung bedeutet den verantwortungsvollen Einsatz dieser besonderen Produkte. Und dies kann eben im Einzelfall bedeuten, dass es nicht darauf ankommt, etwas möglichst schnell und ohne Rücksprache oder sogar Gegensprache zu erhalten, sondern dass im Einzelfall genau geprüft wird, ob das gewünschte Präparat auch erforderlich ist oder eben ein anderes oder eben möglicherweise auch gar kein Arzneimittel“, so Dr. Mecking in ihrem engagierten Vortrag. Und wenn die Gegenseite hoffnungsfroh zum EuGH blicke, sei auch dort der Ausgang nicht so klar, wie DocMorris und Co. sich dies wünschen könnten. Das Gericht sieht den Schutz der öffentlichen Gesundheit als einen zwingenden Grund an, eine Beschränkung des freien Leistungsverkehrs zu rechtfertigen. Hier geht es auch um die Würde des reglementierten Berufs Apotheker.

Auch auf die Verfahren gegen Wellster, MySummer und GoSpring ging die Juristin im Detail ein. Mit Abmahnungen und Klagen werde man auch hier in Zukunft engagiert für die Apothekerinnen und Apotheker eintreten. „Wenn kein Arzt konsultiert wird, sondern der Patient einfach einen Fragebogen ausfüllt, dann ist das ein Skandal. Daher befinden wir uns hier auch in enger Absprache mit Ärztekammern.“ Der Arzt dürfe nicht zu einer Art Handlanger des Patienten werden, der allenfalls kurz die Plausibilität kontrolliert, bevor er ein Rezept ausstellt. Wenn bei Testkäufen ein Fragebogen rund um Mitternacht ausgefüllt wurde und knapp eine Stunde später die „Freigabe der Verschreibung nach Prüfung durch Ärzteteam“ kam, dann müsse so etwas schon angezweifelt werden.

Durch irreführende Werbeaussagen könnte der Eindruck entstehen, Patienten würden über die Plattformen ebenso gut versorgt wie bei einem persönlichen Kontakt vor Ort. „Uns ist aber wohl allen klar, dass sich die geschilderten Praktiken weder mit einem Praxisbesuch, bei dem der Patient persönlich von einem ausgebildeten Mediziner in Augenschein genommen wird, noch mit der professionellen Beratung in der stationären Apotheke vergleichen lassen“, wertet Dr. Bettina Mecking die neuen Onlinedienste kritisch. Hier werde man auch in Zukunft wachsam sein.

Viel Lob und Zuspruch durch Delegierte der Kammerversammlung war das Ergebnis des Vortrags. „Ich hätte den Ausführungen noch stundenlang zuhören können. Das ist sehr relevant und sehr gut für die Apotheken vor Ort – und ich bin meiner Kammer sehr dankbar, dass sie an juristischer Front so aktiv ist“, sagte ein Delegierter und anhaltender Beifall unterstrich diese Sicht sehr eindrücklich.

Über uns: Apothekerkammer Nordrhein

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin der berufsständischen Selbstverwaltung der Apothekerinnen und Apotheker, die in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf tätig sind. Sie vertritt die Interessen der über 11.800 Kammerangehörigen, die in öffentlichen Apotheken, Krankenhäusern, Wissenschaft, Industrie und Verwaltung oder bei der Bundeswehr tätig sind. Die Apotheke vor Ort übernimmt eine hoheitliche Aufgabe: die sichere, vom Heilberuf getragene, wohnortnahe Versorgung der Menschen mit Arznei- und Hilfsmitteln, 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr.