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Grippeimpfungen Regelbetrieb für die Apotheke

Hier erhalten Sie Informationen, unter welchen Bedingungen Apotheken Grippeschutzimpfung bei Erwachsenen durchführen dürfen. Ziel der Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist eine Erhöhung der Impfquote.

Am 19. Mai 2022 hat der Bundestag im Rahmen des Pflegebonusgesetzes die Änderung des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet, sodass in öffentlichen Apotheken zukünftig Apothekerinnen und Apotheker, die bereits an einer Schulung im Rahmen der Pilotprojekte zur Grippeschutzimpfung bzw. an einer Schulung zur COVID-Impfung teilgenommen haben, Grippeschutzimpfung bei Erwachsenen durchführen dürfen. Dafür bedarf es dann nur noch einer Meldung beim Amtsapotheker innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes. Für die Apotheken, die derzeit noch nicht an Impfungen teilgenommen haben, besteht die Möglichkeit spätestens eine Woche vor Beginn der Grippeschutzimpfungen in der Apotheke nach Teilnahme an den entsprechenden Schulungen dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ziel der Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist eine Erhöhung der Impfquote.

Für die Zukunft soll die Bundesapothekerkammer gemeinsam mit der Bundesärztekammer die Vorgaben für die ärztliche Schulung in einem Curriculum erarbeiten. Die Grippeschutzimpfung für Erwachsene zieht neben der bereits erwähnten Anzeigepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt weitere Änderungen der Apothekenbetriebsordnung nach sich: die Apotheken müssen über geeignete Räumlichkeiten verfügen, eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und nachweisen, dass die impfenden Apothekerinnen und Apotheker geschult sind. Zusätzlich werden Dokumentationspflichten und Anpassungen im QM-System für die Durchführung von Impfungen in der Apothekenbetriebsordnung Eingang finden. Die derzeit noch laufenden Pilotprojekte enden neun Monate, nachdem ein Vergütungs- und Abrechnungsvertrag der apothekerlichen Leistung zwischen dem GKV Spitzenverband, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und dem Deutschen Apothekerverband ausgehandelt wurde. Und ebenso wie die Ärzteschaft werden die öffentlichen Apotheken, die an den Grippeschutzimpfungen teilnehmen möchten, zukünftig zum 15. Januar über den DAV ihren geplanten Bedarf an Grippe-Impfstoff vormelden müssen.

Ein alter Mann lächelt kurz bevor er geimpft wird
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