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Hintergrund des Urteils
Am 17. Juli 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Werbung eines EU-Versenders (DocMorris) für die Einlösung von Rezepten mit einer Rabattaktion aus den Jahren 2012/2013 nicht gegen deutsches Recht verstoßen hat.
Grundlage war damals die Arzneimittelpreisbindung gemäß § 78 Arzneimittelgesetz und deren Erstreckung auch auf Versandapotheken mit Sitz im Ausland – dieser wurde jedoch 2020 aufgehoben und eine neue Regelung geschaffen. Das Urteil bezieht sich ausdrücklich nicht auf die heutige Rechtslage.
Die heutige Rechtslage bleibt:
• Vor-Ort-Apotheken dürfen keine Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente gewähren.
• Die Rx-Preisbindung gilt für EU-Versender nur noch im GKV-Sachleistungsbereich (Kassenrezepte). Im PKV-Bereich müssen die EU-Versender unmittelbare Rabatte auf den Arzneimittelpreis auf den Rechnungen ausweisen, da sie möglicherweise den Erstattungsbetrag der PKV reduzieren.
• Das aktuelle Urteil ändert daran nichts.
Der BGH hat in diesem Urteil nicht über das HWG entschieden. Eine Vielzahl von Rabatten und Boni verstößt gegen das HWG und kann deshalb untersagt werden – unabhängig von der Arzneimittelpreisbindung.
Der nächste BGH-Termin zur Rechtslage bei Boni nach dem HWG steht am 31. Juli 2025 bevor.
Überdies verweisen wir auf die sehr gute Stellungnahme – „Der Jubel der Versender geht deutlich zu weit“ – von Rechtsanwältin Dr. Anne Bongers-Gehlert, die die AKNR vertritt.
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