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Preisangabenverordnung: Neuregelungen für Preisangaben und Rabatte

Ab dem 28. Mai 2022 gilt in Deutschland die neue Preisangabenverordnung. Einige der Änderungen haben dabei auch einen Einfluss auf den Apothekenalltag. Auch die neue Preisangabenverordnung (PAngV) zielt darauf ab, die Preisgestaltung für den Verbraucher möglichst transparent zu machen und ein hohes Maß an Preisklarheit zu schaffen. Damit dies aber nicht zu Unklarheiten und Unsicherheiten für die Apotheker als Anwender führt, soll hier ein kurzer Überblick über die relevantesten geltenden Bestimmungen und Neuerungen gegeben werden.

Wie schon in der bisherigen Fassung enthält die PAngV die Vorgabe, dass neben einem Gesamtpreis teilweise ein Grundpreis anzugeben ist. Ein solcher, zusätzlicher Grundpreis ist grundsätzlich erforderlich bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche einem Verbraucher angeboten werden. Dem Verbraucher soll so der Preisvergleich bei unterschiedlichen Packungsgrößen erleichtert werden. Zu diesem Zweck ist der Grundpreis neben dem Gesamtpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Ausdrücklich nun nicht mehr erforderlich ist es, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben wird. Grade um das Kriterium der „Unmissverständlichkeit“ zu wahren, bietet sich das aber auch weiterhin an, um hier auf der rechtlich sicheren Seite zu sein.

Ein Schrank mit vielen Arzneimitteln in einer Apotheke
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Einige der Änderungen in der Preisangabenverordnung haben dabei auch einen Einfluss auf den Apothekenalltag.

Eine relevante Veränderung betrifft nun aber den Bezugspreis. Nach alter Rechtslage war es teilweise möglich z.B. 100ml als Bezugsgröße für den Grundpreis heranzuziehen. Das galt insbesondere bei kleinen Packungsgrößen, wie sie in der Apotheke regelmäßig vorkommen. Nunmehr muss aber grundsätzlich 1 Liter bzw. 1 Kg als Bezugsgröße gewählt werden. Der Verzicht auf einen Grundpreis, wenn eine Packung genau 100ml enthält, ist damit ebenfalls nicht mehr möglich.

Weiterhin verzichtet werden kann auf einen Grundpreis bei Packungsgrößen von unter 10g bzw. weniger als 10ml. Auch Waren die verschiedenartigen Erzeugnisse enthalten und nicht vermischt oder vermengt werden, müssen nicht mit einem Grundpreis versehen werden.

Eine gewisse Unsicherheit hat sich hinsichtlich der Frage verbreitet, ob kleinere Apotheken weiterhin von der Pflicht zur Grundpreisangabe befreit sind.

In der alten Fassung enthalten war eine Ausnahme für kleine Einzelhandelsgeschäfte, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt. Unter diese Ausnahme wurden – so seinerzeit die Klarstellung des zuständigen Ministeriums in NRW -  auch Apotheken gefasst, die eine Verkaufsfläche von weniger als 200qm aufwiesen. Diese Ausnahme ist auch in der neuen Fassung enthalten, der Verordnungsgeber hat aber nun Beispiele für die kleinen Einzelhandelsgeschäfte angeführt. Genannt werden Kioske, mobile Verkaufsstellen oder Stände auf Märkten und Volksfesten. Teilweise wird nun angenommen, aufgrund der genannten Beispiele sei die Regelung nun nicht mehr auf Apotheken anwendbar, die sich doch sehr von Kiosken oder Ständen auf Volksfesten unterscheiden. Gegen diese Auffassung spricht aber, dass auch die Verordnung selbst die Aufzählung mit „insbesondere“ einleitet und damit keine abschließende Aufzählung der kleinen Einzelhandelsgeschäfte beabsichtigt hat. Auf Nachfrage gab auch das zuständige Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz in NRW an, dass der Verordnungsgeber keine inhaltliche Änderung beabsichtigt habe. Es sollte durch die beispielhafte Aufzählung lediglich Rechtsklarheit geschaffen werden und Apotheken sollten auch weiterhin bei entsprechender Größe (Verkaufsfläche von unter 200 qm) von der Pflicht zur Grundpreisangabe ausgenommen sein. Die Apothekerkammer begrüßt diese klare Positionierung, da die Pflicht zur Grundpreisangabe mit einem erheblichen Mehraufwand einhergeht.

Besondere Relevanz für den Apothekenalltag hat die neu eingeführte Regelung aus § 11 PAngV. Danach ist bei der Werbung mit einer Preisermäßigung ein Referenzpreis anzugeben; dieser Referenzpreis ist der niedrigsten Gesamtpreis, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung erhoben wurde. Um das pünktlich zum 28. Mai zu realisieren, muss der Warenpreis bereits vorher 30 Tage dokumentiert werden. Durch diese Regelung soll Missbrauch durch kurzfristige Preiserhöhungen verhindert und Rechtsklarheit geschaffen werden. Beispiele für Werbung mit Preisermäßigungen sind Aussagen wie „15% reduziert“ oder „sie sparen 5€“.  Insbesondere diese zusätzliche Pflicht kann in der Apotheke einen Mehraufwand bedeuten.

Zur Reichweite der PAngV ist festzuhalten, dass diese nicht nur bei Ausstellung in der Offizin gilt, sondern auch im Rahmen der Werbung in Flyern, Zeitschriften oder Schaufenstern. Letzteres wurde nun ausdrücklich klargestellt. Weiterhin nicht geklärt ist dadurch aber die Frage, wann das Ausstellen von Waren im Schaufenster eine reine Imagewerbung darstellt und damit auf eine Preisangabe verzichtet werden kann. Hier kommt es wie bisher immer auf die konkrete Ausgestaltung bzw. Gestaltung des Schaufensters an. Es empfiehlt sich daher, bei den im Schaufenster ausgestellt Waren wie auch bei Artikeln in der Sichtwahl vorsorglich die Preisangabenpflicht umzusetzen.

Keine Änderungen ergeben sich im Rahmen des Versandhandels. Anzugeben sind hier Gesamt- und Grundpreis, sowie die Tatsache, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und ob Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. Da der Gesetzgeber dafür auf einen sogenannten Fernabsatzvertrag abstellt, also ein Vertrag der allein durch die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde, sind diese Angaben auch erforderlich, wenn eine Belieferung durch einen Boten nach ausschließlich telefonischer Beratung erfolgt ist. Zu den anzugebenden Kosten kann auch eine Botendienstgebühr gehören, die gegenüber Selbstzahlern und Privatversicherten erhoben wird.

Ebenfalls die Frage nach der Erforderlichkeit der Preisangabe in der Sichtwahl ist auch weiterhin ungeklärt. In der ab dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung der Preisangabenverordnung heißt es dazu in § 10 Abs. 1:

Wer Verbrauchern Waren, die von diesen unmittelbar entnommen werden können, anbietet, hat die Waren durch Preisschilder oder Beschriftung der Waren auszuzeichnen. Satz 1 gilt auch für das sichtbare Anbieten von Waren innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes in Schaufenstern, Schaukästen, auf Regalen, Verkaufsständen oder in sonstiger Weise.

Maßgeblich ist danach ob ein „anbieten“ des Händlers im Sinne der Preisangabenverordnung vorliegt. In der Verordnungsbegründung wird dazu ausgeführt:

Kann ein Verbraucher die präsentierten Waren ohne eine zwingende fachliche Beratung allein durch das Betreten des Ladens, Aussuchen und Anprobieren z. B. der passenden Größe und den Gang zur Kasse erwerben, so handelt es sich bei der präsentierten Ware typischerweise um ein Angebot des Händlers. Bedarf es dagegen für den Verkauf der Ware eines Beratungsgespräches, individueller Anpassungen oder produktspezifischer Konfigurationen für die anschließende Herstellung oder Beschaffung sowie den Kauf durch den Verbraucher so kann eine reine Werbung vorliegen, die keine Preisangabe verlangt.

Einerseits besteht für die Produkte in der Sichtwahl grundsätzlich ein Beratungsbedarf, andererseits ergibt sich aus der Verordnungsbegründung lediglich, dass es sich um eine reine Werbung handeln kann, dieser Umstand also nicht zwingend ist.

Es ist daher weiterhin empfehlenswert in dieser Sache „auf Nummer sicher“ zu gehen und im Zweifel eine Preisauszeichnung in der Sichtwahl vorzunehmen. Gleiches gilt für die Warenpräsentation im Schaufenster.

Festzuhalten ist, dass durch die neue Preisangabenverordnung insbesondere bei Preisreduzierungen und den veränderten Bezugsgrößen beim Grundpreis ein erhöhter Aufwand für die Apotheken entsteht.