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Apotheker unter Aufsicht

Wichtige Informationen zur Beschäftigung von Apothekern unter Aufsicht

Hier finden Sie Antworten zu den häufig gestellten Fragen, wenn Sie einen Apotheker unter Aufsicht anstellen wollen oder bereits beschäftigen.

Ja, allerdings nur unter Aufsicht, Anleitung und Verantworung eines approbierten Apothekers.
Nein. Apotheker unter Aufsicht arbeiten immer unter Verantwortung und Anleitung eines approbierten Apothekers.
Nein, dies müssen Sie nicht. Die Apothekerkammer Nordrhein empfiehlt die Teilnahme am Praxisbegleitenden Unterricht allerdings sehr.
Apotheker unter Aufsicht werden, zur Zeit, nicht im Tarifvertrag berücksichtigt. Daher fallen sie unter die regulären gesetzlichen Reglungen der Vergütung und des Arbeitsrechts.
Die Arbeitserlaubnis ist auf einen Tätigkeitsort beschränkt. Ein Wechsel des Tätigkeitsorts ist der Bezirksregierung Münster unverzüglich anzuzeigen.
Die Arbeitserlaubnis gilt grundsätzlich für zwei Jahre. Sie kann im besonderen Einzelfall verlängert werden.
Grundsätzlich sollten in Vorbereitung auf die Sachkenntnisprüfung und das spätere Arbeitsleben alle Bereiche einer Apotheke durchlaufen werden. Zur Orientierung empfiehlt sich der "Musterausbildungsplan für Pharmaziepraktikanten" der BAK.
Um die Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Behörde (Bezirksregierung Münster) zu beantragen, benötigt man eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Diese finden Sie rechts auf dieser Seite zum Download.
Ja, ohne eine bestandene Fachsprachprüfung kann keine Arbeitserlaubnis beantragt werden.
Vor der Fachsprachprüfung dürfen die ausländischen Kolleginnen und Kollegen keine pharmazeutischen Tätigkeiten ausführen, auch nicht unter Aufsicht. Sie zählen zu diesem Zeitpunkt nicht zum pharmazeutischen Personal.