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Ab 2014: Einzelzahlerverfahren für angestellte Apotheker in öffentlichen Apotheken

Seit dem 1.01.2013 gilt eine geänderte Beitragsordnung in Nordrhein. Aufgrund der rückwirkenden Beitragserhebung wirken sich diese Änderungen im neuen Jahr erstmals aus. Eine Vorabinformation zur neuen Beitragsordnung wurde bereits in Kammer im Gespräch 02/2012 gegeben.

Die Regelungen zur Beitragserhebung seit dem 01.01.2013 gemäß § 3 der neuen Beitragsordnung für die in öffentlichen Apotheken angestellten Apothekerinnen und Apotheker lauten:

  1. Die Beiträge bleiben stabil!

  2. Neu ist, dass die Beiträge einmal jährlich im Einzelzahlerverfahren abgerechnet werden und nicht mehr wie bisher quartalsweise indirekt über die Apotheken eingezogen werden, in denen Sie beschäftigt sind.

  3. Die Beitragspflicht liegt unverändert beim Kammerangehörigen.

Falls Ihr Beitrag bisher von Ihrem Gehalt einbehalten wurde, empfehlen wir, darauf zu achten, dass das ab Januar 2013 nicht mehr geschieht.

Mit der neuen Beitragsordnung werden folgende Kammerangehörige von der Beitragspflicht befreit:

  • die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung (PhiP) nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden,
  • die sich in Elternzeit gemäß den jeweiligen gesetzlichen Regelungen befinden und die in dieser Zeit keiner Tätigkeit nachgehen.

Von allen approbierten Kammerangehörigen, die als Mitarbeiter/innen in öffentlichen Apotheken oder außerhalb der öffentlichen Apotheke beschäftigt sind, wird der seit Jahren unveränderte Beitrag von monatlich 8,00 Euro erhoben. Der Jahresbeitrag von 96,00 Euro wird im Einzelzahlerverfahren rückwirkend für das abgelaufene Jahr erhoben.

Die rückwirkend für das abgelaufene Beitragsjahr 2013 geltenden Beitragsbescheide werden in diesen Tagen erstmals an Sie verschickt. Die Informationen, die Sie hier nachlesen können, haben alle zum damaligen Zeitpunkt in einer öffentlichen Apotheke tätigen Apothekerinnen und Apotheker bereits in einem Rundschreiben im Dezember 2012 erhalten.

Von allen approbierten Kammerangehörigen, die den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers nicht oder nicht mehr ausüben, wird ein - auch seit Jahren unveränderter - Beitrag von monatlich 3,00 Euro (= 36,00 Euro rückwirkend für das abgelaufene Beitragsjahr 2013) erhoben.

Wir möchten an dieser Stelle noch einmal an die gesetzliche Verpflichtung zur Meldung Ihrer Mitgliedschaft und Beschäftigungssituation erinnern. Nur auf Basis Ihrer zeitnahen Meldungen, gerade bei Veränderung des Beschäftigungsverhältnisses, ist eine korrekte Beitragserhebung möglich.

Bitte übermitteln Sie uns Meldungen zur Ihrer Mitgliedschaft und Beschäftigungssituation zeitnah formlos per Post, Fax oder E-Mail.

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Fax Rezeptur-Coaches

z. Hd. Frau Dr. Viefhues

Fax: 0211 83 88 299

Simone Will

Beitrag/Leistung

Tel.: 0211 83 88 - 166

Fax: 0211 83 88 - 260

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