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Antrag & Bestellung

Was versteht man unter einer Beglaubigung und wer beglaubigt meine Approbationsurkunde oder Apothekenbetriebserlaubnis als Kopie?

Was versteht man unter einer Beglaubigung?

Mit einer Beglaubigung wird die Echtheit eines Dokuments von einer höheren Stelle bestätigt. Die beglaubigte Kopie enthält in der Regel einen Vermerk wie z.B. „Für die Richtigkeit der Kopie“ samt Datum, Unterschrift und Dienstsiegel.

Wer darf beglaubigen?

Grundsätzlich kann jede Stelle mit einem Dienstsiegel auch Dokumente beglaubigen. Bei einer Beglaubigung benötigen Sie das Originaldokument, Ihren Personalausweis oder ersatzweise Ihren Reisepass für Ihre Identifizierung, sowie die dazugehörige(n) Kopie(n).

Je Seite ist mit Kosten von 4€ bis 10€ zu rechnen.
Bürgerämter, Kreis und Gemeindeverwaltungen, Stadtverwaltungen, Notare, Gerichte, Kirchen mit öffentlich-rechtlicher Organisation und Gerichtsvorsteher führen Beglaubigungen in der Regel durch.

Sie können Ihre Dokumente aber auch hier im Hause kostenlos nach Terminabsprache beglaubigen lassen. Bitte wenden Sie sich dazu an die Zentrale: 0211-8388-0.

Was muss ich beim Foto für die Bestellung des HBA beachten?

Da der HBA neben seiner Funktion als Signatur- und Authentifizierungskarte auch als persönlicher Sichtausweis fungiert, ist er mit einem Foto versehen, das im Zuge der Bestellung auf den Seiten des Kartenherstellers (qVDA) hochgeladen werden muss.
Dieses Foto können Sie Ihrerseits vorbereiten, um dann nicht den Bestellprozess abbrechen zu müssen.

Es gibt keine Anforderungen an ein biometrisches Bild (wie bei Personalausweisen), dennoch beachten Sie bitte folgende Hinweise:

  • Sie sollten frontal in die Kamera gucken. Vermeiden Sie eine geneigte oder gedrehte Kopfhaltung.
  • Die Augen sollten geöffnet und deutlich sichtbar sein und nicht durch Haare oder ein Brillengestell verdeckt werden.
  • Kopfbedeckungen (Ausnahme: religiöse Gründe) sind nicht zulässig.
  • Das Foto darf keinen weißen Rand haben.

Es ist nicht notwendig, hierzu einen Fotografen aufzusuchen. Eine Aufnahme mit dem Mobilfunkgerät oder der Digitalkamera vor neutralem Hintergrund ist ausreichend.

Die Dateigröße beim Upload darf i. d. R. 2 MB nicht übersteigen.

Bei Unsicherheiten kann Ihnen als Orientierung die Fotomustertafel für Personaldokumente dienen. Aber, wie bereits erwähnt, gelten bei der Bestelltung des HBA nicht die Anforderungen an biometrische Passbilder von Erwachsenen und Kindern für den Personalausweis oder Reisepass.

Was muss ich über das PostIdent-Verfahren wissen?

Im Zuge der Beauftragung des Apothekerausweises (HBA) müssen Sie das PostIdent-Verfahren in einer Filiale der Deutschen Post/DHL durchlaufen. Die entsprechenden Dokumente dazu werden für Sie im Antragsportal des qVDA automatisch generiert, sobald Sie den Vorgang dort abgeschlossen haben.

Zur Erläuterung: Der HBA ermöglicht die Qualifizierte Elektronische Signatur (QES). Diese ist rechtlich mit Ihrer händischen Unterschrift vergleichbar. Deshalb ist eine Identifizierung gemäß den Vorgaben der eIDAS-Verordnung gesetzlich vorgeschrieben.

Mögliche Ausweisdokumente sind:

  • Bundespersonalausweis
  • Vorläufig ausgestellter Personalausweis
  • Reisepass
  • Vorläufig ausgestellter Reisepass
  • Elektronischer Aufenthaltstitel (Ausweisersatz)

Mindestens folgende Angaben aus Ihrem Antrag werden mit Ihrem Ausweisdokument abgeglichen:

  • Vorname
  • Nachname
  • Geburtsort
  • Geburtsdatum
  • Nationalität

Bitte beachten Sie, dass nicht jede Postfiliale auch die Durchführung des PostIdent-Verfahrens anbietet.
Unter https://www.deutschepost.de/de/s/standorte.html können Sie nach Ihrer nächstgelegenen Filiale suchen. Achten Sie dabei auf jeden Fall darauf, den Suchfilter "Postident durchführen" zu setzen, um nur passende Filialen angezeigt zu bekommen. 

Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrags?

Die Bearbeitung meines Antrages bis zur Ausgabe der Karte(n) dauert ca. 4 Wochen.

Wo kann eine Krankenhausapotheke eine SMC-B beziehen?

Der Betrieb einer Krankenhausapotheke wird dem Krankenhausträger auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 ApoG gestattet. Dennoch ist die Krankenhausapotheke eine Teileinheit des Krankenhauses, woraus auch folgt, dass der Träger des Krankenhauses für dessen Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) verantwortlich ist. Bei den hierfür notwendigen Schritten und dem Bezug der SMC-B werden die Krankenhäuser durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH (DKTIG) unterstützt. Die DKTIG nimmt dabei die Aufgabe des TrustCenter für den Zugang der Krankenhäuser zur TI wahr. Nähere Informationen zum Antragsverfahren sind auf der Internetseite der DKTIG zu finden. Anfragende können auch auf das entsprechende Informationsangebot der DKG sowie an die jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaften verwiesen werden.

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