Wir haben eine neue Internetseite. Diese ist unter www.aknr.de abrufbar. Diese Seiten sind nur noch vorrübergehend abrufbar.

Zeitliche & gesetzliche Vorgaben

Einführung elektronisches Rezept auf unbestimmte Zeit verschoben

Zum 1. Januar 2022 sollte bundesweit das E-Rezept  eingeführt werden. Zwischenzeitlich ist die bundesweite Testphase verlängert worden, damit Praxen, Apotheken, Krankenkassen und Softwareanbieter noch mehr Erfahrung mit dem E-Rezept sammeln, um das System sicher umstellen zu können. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Seite "Das E-Rezept kommt" des Bundesgesundheitsministeriums

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/e-rezept.html

Ein konkreter Termin für die offizielle Einführung des E-Rezeptes ist weiterhin offen (Stand 11.04.2022).

Hinweis zur Testphase

Gemäß einer Information der ABDA von Anfang Februar diesen Jahres wird die Testphase so lange verlängert, bis mindestens 30.000 E-Rezepte erfolgreich abgerechnet werden konnten. Für die Testphase liegt die allgemeine Zuständigkeit bei der gematik und wird in Form von Testpartnerschaften zwischen Arzt und Apotheke ausgestaltet.

Eine Beteiligung der Apotheken an der Testphase ist für die erfolgreiche Nutzung des E-Rezeptes nach dem Roll-out wünschenswert. Jede Apotheke, die in der Testphase unter geschützten Bedingungen teilnimmt, sammelt wertvolle Erfahrungen.

Die Apotheken können sich nicht selbst für die Testphase anmelden. Dies erfolgt jeweils über die Softwarehäuser, d.h. das jeweilige Softwarehaus meldet eine Apotheke als „E-Rezept-ready“ an die gematik. Sollten Sie noch nicht in die Testphase eingebunden sein und teilnehmen wollen, empfiehlt es sich, bei Ihrem Softwareanbieter nachfragen.

Erste Informationen zur Abrechnung von E-Rezepten im Rahmen der Testphase entnehmen Sie bitte dem Gemeinsamen Rundschreiben 19/2022 von AKNR und AVNR vom 4.02.2022.

zum Archiv der Gemeinsamen Rundschreiben 2022 von Kammer und Verband

Bei darüber hinausgehenden Fragen bezüglich der Abrechnung wenden Sie sich bitte an den Apothekerverband Nordrhein.

GESETZLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

  • § 291 SGB V (Sozialgesetzbuch)
  • Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz)
  • Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
  • Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
  • Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV)
  • Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)