Die wirtschaftliche Situation in einigen EU-Staaten und die diversen politischen Krisen in vielen Regionen der Welt führen zu einem verstärkten Interesse von Apothekern mit ausländischen Abschlüssen, in Deutschland ihre Tätigkeit aufzunehmen. Dabei gibt es einiges zu beachten. Der folgende Artikel unterscheidet zwischen
- Apothekern mit einem Abschluss, der in der EU bzw. dem europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, und
- Apothekern mit Abschlüssen aus Drittstaaten.
Zuständig für die Erteilung einer Approbation für Apotheker mit einem EU-Abschluss bzw. einer Berufserlaubnis für Apotheker mit einem Drittstaaten-Abschluss ist die jeweilige Bezirksregierung. Auf der Seite www.anerkennung-in-deutschland.de sind die notwendigen Informationen, die man zur Beantragung einer Approbation bzw. einer Berufserlaubnis benötigt sowie alle notwendigen Ansprechpartner hinterlegt. Auf dieser Seite, die auch in englischer Sprache Informationen bereithält, kann man sich unter dem Navigationspunkt „Anerkennungsfinder“ und der Eingabe des Berufes (hier: Apotheker) die notwendigen Informationen herunterladen.
Ein sehr wichtiger Punkt dabei ist, dass neben den fachlichen Voraussetzungen aufgrund eines Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz aus dem Jahr 2012 auch die sprachlichen und fachsprachlichen Kompetenzen durch den Antragsteller nachgewiesen werden müssen. Als Mindestvoraussetzung für alle Antragsteller – also unabhängig davon, ob es sich um einen EU-Abschluss oder einen Abschluss aus einem Drittstaat handelt – werden Sprachkenntnisse auf dem so genannten B2-Niveau gefordert sowie das Bestehen einer Fachsprachenprüfung auf dem C1-Niveau.
Vor allem Apotheker mit einem Abschluss aus einem Drittstaat, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Deutschland um Anerkennung ihrer Ausbildung bemühen, aber auch Apotheker mit einem EU-Abschluss, die sich hier auf die Anerkennung ihrer Approbation vorbereiten, durchlaufen Sprachkurse. Im Rahmen dieser Sprachkurse, die zum Erreichen der notwendigen Sprachkenntnisse von diversen Sprachschulen und Instituten angeboten werden, sind häufig so genannte Sprachpraktika von einigen Wochen vorgesehen. In dieser Zeit soll der Teilnehmer an diesen Kursen die Möglichkeit bekommen, sich in seiner Arbeitsumwelt notwendige spezifische Sprachkenntnisse anzueignen. Diese Praktika dienen ausschließlich dem Spracherwerb. Zu diesem Zeitpunkt ist seitens der Bezirksregierung noch keine Prüfung der fachlichen Kompetenz erfolgt. Deshalb handelt es sich bei einem solchen Praktikum um eine Hospitation. Das bedeutet für die Praxis, dass ein Apotheker mit einem Abschluss aus einem Drittstaaten- oder einem EU-Abschluss im Rahmen dieser Hospitation keine pharmazeutischen Tätigkeiten ausüben darf.
Sprachhospitation
Zur gezielten Unterstützung beim Erwerb der notwendigen Sprachkompetenz ist es sinnvoll, mit den ausländischen Apothekern Gebrauchsinformationen, Artikel aus Apotheken-Kundenzeitschriften, PTA-Zeitschriften und Apotheker-Zeitschriften inhaltlich durchzusprechen und anhand dieser Informationen zum Beispiel Beratungsgespräche innerhalb des Teams zu üben. Der ausländische Apotheker kann auch bei Beratungsgesprächen zuhören, um auch auf diese Weise den Sprachgebrauch kennen zu lernen. Neben dem Gespräch mit dem Kunden muss der ausländische Apotheker im Rahmen der Fachsprachenprüfung auch nachweisen, dass er sich auf adäquate Art und Weise mit anderen Fachkollegen oder Ärzten austauschen kann.
Apotheker mit EU-Abschluss
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen innerhalb der EU ist es für Apotheker mit europäischen Abschlüssen relativ einfach, in einem anderen europäischen Land ihre Tätigkeit aufzunehmen. Die Inhalte der Ausbildung sowie die Approbation als solche werden in der Regel ohne weitere Prüfung anerkannt. Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist lediglich der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse.
In der Praxis sieht das wie folgt aus: Der Apotheker mit EU-Abschluss erwirbt im Rahmen von Sprachkursen mindestens ein Sprachzeugnis auf B2-Niveau und wendet sich dann an die für ihn zuständige Bezirksregierung zur Erteilung einer Approbation. Nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei der Bezirksregierung und Überprüfung der Approbation wird der Apotheker zu einer Fachsprachenprüfung auf C1-Niveau eingeladen. Besteht der Apotheker die Prüfung erhält er dann die gewünschte Approbation.
Apotheker mit einem Drittstaaten-Abschluss
Bei Apothekern mit einem Drittstaaten-Abschluss greift das in der Bundesapothekerordnung beschriebene Verfahren zur Anerkennung. Dieses schreibt neben einer Prüfung der Ausbildungsinhalte und dem Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse auch noch eine Kenntnisprüfung (oder Gleichwertigkeitsprüfung) vor. Zur Vorbereitung auf diese Kenntnisprüfung erhält ein Apotheker mit einem Drittstaatenabschluss, wenn er einen Antrag auf Berufserlaubnis stellt, zunächst eine zeitlich befristete Berufserlaubnis, die ihm die Möglichkeit gibt, unter Aufsicht als Apotheker tätig zu sein.
In der Praxis sieht das für einen Apotheker mit Drittstaaten-Abschluss also wie folgt aus: Er erwirbt im Rahmen von Sprachkursen mindestens ein Sprachzeugnis auf B2-Niveau und wendet sich dann an die für ihn zuständige Bezirksregierung zur Erteilung einer Berufserlaubnis. Nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei der Bezirksregierung und Überprüfung der Ausbildungsinhalte und des Berufsabschlusses im Drittstaat wird der Apotheker zu einer Fachsprachenprüfung auf C1-Niveau eingeladen. Besteht der Apotheker diese Prüfung erhält er eine zeitlich befristete Berufserlaubnis als Apotheker unter Aufsicht.
Tipps für die Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung für Apotheker unter Aufsicht
Um die Approbation zu erlangen, müssen Nicht-EU-Bürger eine Kenntnisprüfung ablegen. Um sich auf diese Prüfung praktisch vorbereiten zu können, wird eine vorübergehende Berufserlaubnis als „Apotheker unter Aufsicht“ durch die zuständige Bezirksregierung erteilt.
Praxisbegleitender Unterricht
Um die Kenntnisprüfung bestehen zu können, sind neben Aspekten der Beratung von Patienten zu Arzneimitteln auch rechtliche Grundlagen, Dokumentationspflichten und anderes mehr von Bedeutung. Deshalb ist der Besuch des praxisbegleitenden Unterrichts empfehlenswert. Sie haben dort auch die Möglichkeit des fachlichen Austauschs: Zusammen mit den angehenden Apothekern, die in Deutschland aktuell ihr Studium absolviert haben und im praktischen Jahr nun erste Erfahrungen in der Apotheke sammeln, erfahren Sie alles zu den wichtigsten Prüfungsgebieten der Kenntnisprüfung. Dazu gehören pharmazeutisches Recht und seine Umsetzung in der Praxis, Medikationsmanagement sowie Grundlagen in Betriebswirtschaftslehre. Für die Teilnahme am praxisbegleitenden Unterricht müssen Sie sich anmelden. Näheres zu diesem kostenfreien Angebot erfahren Sie hier.
Lernmaterial und Literatur
Zu den besonders relevanten Themen im Apothekenalltag existiert ein Leitfaden für die Ausbildung im praktischen Jahr. Alle Arbeitsfelder und wichtige rechtliche Regelungen können mittels Arbeitsblättern strukturiert erarbeitet werden. Ihre Erfahrungen aus dem Alltag können Sie so vertiefen und sich das notwendige Hintergrundwissen dazu fallorientiert aneignen. Den Leitfaden können Sie hier herunterladen.
Zur Vorbereitung auf die Prüfung gibt es außerdem eine Auswahl an Lehrbüchern. Eine Empfehlungsliste finden Sie hier.
Fortbildung
Außerdem bietet die Apothekerkammer Nordrhein Fortbildungen an. Speziell auf Ihre Bedürfnisse ausgerichtet ist das Angebot „Auffrischungskurs/Wiedereinstieg nach längerer Berufspause/Start up für pharmazeutische Mitarbeiter mit ausländischen Abschlüssen". Diese Angebote sind zum Teil kostenpflichtig. Darüber hinaus können Sie natürlich auch alle anderen Fortbildungen nutzen. Sie finden kostenfreie Online-Fortbildungen zu Hause am PC sowie Abendvorträge an vielen Orten im Kammergebiet Nordrhein zu zahlreichen aktuellen Themen. Darüber hinaus gibt es zu Schwerpunktthemen Seminare, die überwiegend in Düsseldorf stattfinden. Informieren Sie sich im Fortbildungskalender.
Besteht der Apotheker die Kenntnisprüfung erhält er dann, sofern keine aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen dagegen sprechen, eine unbefristete Berufserlaubnis und kann seine Tätigkeit als Apotheker ohne Auflagen aufnehmen.
Stand 09/2017
© Apothekerkammer Nordrhein