Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen sich ausländische Versandanbieter nicht an die in Deutschland geltende Festpreisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel halten und haben durch diese Entscheidung einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil, obwohl sie keine der gesetzlich vorgeschriebenen Gemeinwohlaufgaben in der Arzneimittelversorgung erfüllen müssen, wie z. B. Nacht- und Notdienst und Sofortlieferung.