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Die Apothekerinnen und Apotheker sind wegen ihres gesetzlichen
Auftrages, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit
Arzneimitteln sicherzustellen, Angehörige eines Heilberufes wie die
Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Sie üben einen freien Beruf aus, sind
zugleich aber auch Gewerbetreibende und Kaufleute.
Als Heilberufler haben die Apothekerinnen und Apotheker die
Berufspflichten, die in der geltenden Berufsordnung festgelegt sind, zu
beachten. In dieser ist auch bestimmt, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang die Apothekerinnen und Apotheker als Kaufleute am Wettbewerb
teilnehmen und werben dürfen. Zwar hat die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1996 die Werbemöglichkeiten für die
Apothekerinnen und Apotheker erweitert, trotzdem müssen sie darauf
achten, dass sie sich auch als Gewerbetreibende nicht allein vom
Gewinnstreben beherrschen lassen, sondern ihre Verantwortung im Rahmen
der Gesundheitsberufe wahrnehmen. In diesem Sinne sollen die
Werbeverbote dem Fehlgebrauch und Missbrauch von Arzneimitteln
entgegenwirken. Im Vordergrund steht die ordnungsgemäße Ausübung des
Apothekerberufes, also die pharmazeutische Kompetenz. Schließlich
genießen die Apothekerinnen und Apotheker nach wie vor hohes Vertrauen
bei Patienten und Kunden.
Die Apothekerkammer Nordrhein hat darauf zu achten, dass die Berufspflichten erfüllt werden. Sie rät und mahnt. Im Einzelfall prüft sie, ob ein Fehlverhalten auch durch das Berufsgericht geahndet werden soll. Der jüngst eingesetzte Wettbewerbs- und Berufsordnungsausschuss soll sich beispielsweise mit den Auswirkungen der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung auf den Apothekenalltag befassen. Das Ziel: Ein Berufsstand auf hohem ethischen und fachlichen Niveau.
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