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Apothekerkammer Nordrhein

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Die Berufsordnung der Apotheker

Rechte und Pflichten

Die Apothekerinnen und Apotheker sind wegen ihres gesetzlichen Auftrages, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, Angehörige eines Heilberufes wie die Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Sie üben einen freien Beruf aus, sind zugleich aber auch Gewerbetreibende und Kaufleute.

In der Diskussion: Wettbewerb und Werbung

Als Heilberufler haben die Apothekerinnen und Apotheker die Berufspflichten, die in der geltenden Berufsordnung festgelegt sind, zu beachten. In dieser ist auch bestimmt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Apothekerinnen und Apotheker als Kaufleute am Wettbewerb teilnehmen und werben dürfen. Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1996 die Werbemöglichkeiten für die Apothekerinnen und Apotheker erweitert, trotzdem müssen sie darauf achten, dass sie sich auch als Gewerbetreibende nicht allein vom Gewinnstreben beherrschen lassen, sondern ihre Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnehmen. In diesem Sinne sollen die Werbeverbote dem Fehlgebrauch und Missbrauch von Arzneimitteln entgegenwirken. Im Vordergrund steht die ordnungsgemäße Ausübung des Apothekerberufes, also die pharmazeutische Kompetenz. Schließlich genießen die Apothekerinnen und Apotheker nach wie vor hohes Vertrauen bei Patienten und Kunden.

Wenn es ernst wird

Die Apothekerkammer Nordrhein hat darauf zu achten, dass die Berufspflichten erfüllt werden. Sie rät und mahnt. Im Einzelfall prüft sie, ob ein Fehlverhalten auch durch das Berufsgericht geahndet werden soll. Der jüngst eingesetzte Wettbewerbs- und Berufsordnungsausschuss soll sich beispielsweise mit den Auswirkungen der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung auf den Apothekenalltag befassen. Das Ziel: Ein Berufsstand auf hohem ethischen und fachlichen Niveau.